gerichtliches Verbot | übriges Zivilrecht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Unberechtigten ist bei einer Busse bis Fr. 2’000.00 in jedem ein- zelnen Übertretungsfall verboten, die Wasserflächen der Liegen- schaften GB xx und GB yy, beides Hurdnerfeld, mit Wasserfahr- zeugen oder anderen zur Fortbewegung bestimmter Schwimmkör- per oder schwimmender Geräte, alles nach Art. 2 Abs. 1 lit. a BSV, zu befahren oder solche darauf abzustellen. Berechtigt zum Befah- ren der Wasserflächen der Liegenschaften Nr. xx und yy sowie zum Abstellen oder Parkieren darauf sind nur die Eigentümer, Mie- ter, Besucher und Lieferanten der Anstösserparzellen, der Boots- stege, der Bootswerft, des Schiffsinspektorats, der Seepolizei und des Seerettungsdienstes.
E. 2 Das Verbot ist unbefristet zu erlassen.
E. 3 Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 2 ist die Angelegenheit an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe zurückzuweisen, dies zum Eintreten auf das Gesuch vom 15.2.2024 um Erlass des ge- richtlichen Verbots und so der Verfügung des ersuchten gerichtli- chen Verbots mit dessen Publikation.
E. 4 Die Berufungsführerin macht sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch eine unrichtige Rechtsanwendung geltend und verlangt Eintreten auf ihr Gesuch nach Art. 258 ZPO.
a) Mit dem Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots kann der an ei- nem Grundstück dinglich Berechtigte dem Gericht beantragen, dass jede Be- sitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2’000.00 bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Die Berufungs- führerin ist Eigentümerin der Liegenschaften Nr. xx und yy (Vi-KB 2 f.), sodass sie als dinglich berechtigte öffentlich-rechtliche Körperschaft hinsichtlich ihres
Kantonsgericht Schwyz 6 Finanz- und Verwaltungsvermögens im Sinne von Art. 258 ZPO grundsätzlich aktivlegitimiert ist. Im Bereich öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch kann die öffentlich-rechtliche Körperschaft den Gemeingebrauch indes nicht durch ein Verbot nach Art. 258 ZPO untersagen lassen, sondern muss auf öffentlich- rechtlichem Wege vorgehen. Im Weiteren darf sie die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht umgehen, indem sie beim Zivilrichter ein Verbot erwirkt (Tenchio/Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 258 ZPO N 13 und 16; Göksu, a.a.O., Art. 258 ZPO N 4, 7 und 10a; BGE 148 IV 30 E. 1.4.1).
b) Gemäss Berufungsführerin handelt es sich bei den fraglichen Wasser- flächen um keine öffentliche Sache, sondern um privates Eigentum mit aus- schliesslich privatem Nutzungsrecht. Sie verneint das Vorliegen öffent- lichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen hinsichtlich Öffentlichkeit oder Ge- meingebrauch und weist auf die fehlende Dienstbarkeit und Widmung des künstlich geschaffenen Kanalsystems hin. Die privaten Wasserflächen stün- den nicht dem Gemeingebrauch zu, sondern würden als Erschliessungs- re- sp. Befahrungsflächen einzig der Erschliessung der an sie angrenzenden pri- vaten Parzellen und Anlagen dienen. Im Gegensatz zu den Bezirken und Ge- meinden übe sie keine staatlichen Tätigkeiten aus und sämtliches Korporati- onsgut stelle Finanzvermögen dar, das grundsätzlich ausschliesslich den Be- stimmungen des Privatrechtes unterläge. Sie besitze kein Verwaltungsvermö- gen. Nach Art. 3 der Statuten bezwecke sie lediglich die Bewirtschaftung des Korporationsguts nach unternehmerischen Grundsätzen und unter Wahrung ihres öffentlich-rechtlichen Status. Es bestimme sich nach kantonalem Recht, was öffentliches Gewässer nach Art. 664 ZGB und so auch dem BSG sei. Die relevanten Wasserflächen würden nicht zum öffentlichen Obersee/Zürichsee gehören, sondern seien künstlich angelegte private Gewässerflächen. Es handle sich um mit behördlicher Bewilligung angelegte Seen im Sinne von § 2 lit. a des Wasserrechtsgesetzes (KWRG; SRSZ 451.100), bezüglich welcher eine ausdrückliche Öffentlicherklärung unbestrittener- und belegtermassen
Kantonsgericht Schwyz 7 nicht vorliege. Es sei denn auch sie und nicht der Kanton, welche die Wasser- flächen des Hurdnerfelds für die Schiffbarkeit im Sinne von Art. 5 BSG unter- halte (KG-act. 1 Ziff. II./2. ff.).
c) Vorweg ist festzuhalten, dass der Vorderrichter entgegen den Vorbrin- gen der Berufungsführerin (vgl. KG-act. 1 Ziff. II./1.) nicht nur deshalb von ei- nem „öffentlichen Gewässer” ausgeht, weil die Wasserflächen im Hurdnerfeld „im Eigentum einer Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts stehen würden und so direkt für den Gemeingebrauch offen seien und zum öffentli- chen See im Gemeingebrauch gehören würden (Verwaltungsvermögen mit öffentlichem Gebrauch)”. Er prüfte, ob die Wasserflächen unter Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 1 BSG und analogem Heranziehen der Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 SVG ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (unter Verweis auf Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11]). Ob das Gewäs- ser in öffentlichem oder privatem Eigentum steht, bezeichnete er dabei explizit als irrelevant (vgl. angef. Verfügung E. 3b/aa). In ihrem Gesuch vor erster In- stanz bezog sich die Berufungsführerin auf die „künstlich geschaffenen und rein privaten Wasserflächen Hurdnerfeld” auf den Liegenschaften GB xx und yy (Vi-act. A/I [= KG-act. 1/2] Ziff. I./4.), ohne darzulegen, weshalb diese privat seien oder nicht dem Gemeingebrauch dienen würden. Mit Berufung stellt sie nicht in Abrede, dass es sich bei den Wasserflächen im Gebiet Hurdnerfeld um Erschliessungs- resp. Befahrungsflächen handelt, die nebst der Erschlies- sung von Wohnbauten auch als Wasserkanäle für die angrenzende Werft, das Schiffinspektorat, die Seepolizei, den Seerettungsdienst sowie „weitere Ge- werbe- und Industriegebäude” dienen (vgl. angef. Verfügung E. 3b/bb). Eben- so wenig beanstandet sie das Heranziehen der Rechtsprechung zu den öf- fentlichen Strassen nach SVG, wonach Strassen dann öffentlich sind, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehen (vgl. Waldmann/Kraemer, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 1 SVG N 19; BGE 148 IV 30 E. 1.4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Charakter
Kantonsgericht Schwyz 8 als öffentliche Strasse nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ih- rer tatsächlichen Benützung (ohne entsprechende Widmung). Dies folgt aus der polizeirechtlichen Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (BGer, Urteil 6B.87/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2). Ähnlich wie das SVG für den Strassenverkehr legt auch das BSG die auf den Gewässern einzuhaltenden Verkehrsregeln fest und ordnet die Zulassung der Schiffe und der Schiffsfüh- rer (vgl. Art. 10-27 BSG sowie die Vorschriften des BSV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 BSG steht die Gewässerhoheit den Kantonen zu und das Bundesrecht bleibt vorbehalten (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 5 Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beru- fungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
Kantonsgericht Schwyz 14 beschlossen:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss in gleicher Höhe be- zogen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 25. Juni 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 20. Juni 2024 ZK2 2024 23 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, betreffend gerichtliches Verbot (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. März 2024, ZES 2024 123);- hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots vom 15. Februar 2024 gelangte die Berufungsführerin mit den folgenden Rechtsbegehren an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (Vi-act. A/I):
1. Unberechtigten ist bei einer Busse bis Fr. 2’000.00 in jedem ein- zelnen Übertretungsfall verboten, die Wasserflächen der Liegen- schaften GB xx und GB yy, beides Hurdnerfeld, mit Wasserfahr- zeugen oder anderen zur Fortbewegung bestimmter Schwimmkör- per oder schwimmender Geräte, alles nach Art. 2 Abs. 1 lit. a BSV, zu befahren oder solche darauf abzustellen. Berechtigt zum Befah- ren der Wasserflächen der Liegenschaften Nr. xx und yy sowie zum Abstellen oder Parkieren darauf sind nur die Eigentümer, Mie- ter, Besucher und Lieferanten der Anstösserparzellen, der Boots- stege, der Bootswerft, des Schiffsinspektorats, der Seepolizei und des Seerettungsdienstes.
2. Das Verbot ist unbefristet zu erlassen.
3. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen.
b) Mit Verfügung vom 27. März 2024 trat der Vorderrichter auf das Gesuch nicht ein (Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 800.00 der Berufungsführerin (Dispositivziffer 2).
c) Dagegen erhob die Berufungsführerin am 4. April 2024 fristgerecht Be- rufung (eventualiter Beschwerde) und beantragte was folgt (KG-act. 1):
1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 27.3.2024 ist aufzuheben.
2. Stattdessen ist auf das Gesuch vom 15.2.2024 um Erlass eines gerichtlichen Verbots einzutreten und so wie folgt zu verfügen:
1. Unberechtigten ist bei einer Busse bis Fr. 2’000.00 in jedem einzelnen Übertretungsfall verboten, die Wasserflächen der Liegenschaften GB xx und GB yy, beides Hurdnerfeld, mit Wasserfahrzeugen oder anderen zur Fortbewegung bestimm- ter Schwimmkörper oder schwimmender Geräte, alles nach Art. 2 Abs. 1 lit. a BSV, zu befahren
Kantonsgericht Schwyz 3 oder solche darauf abzustellen. Berechtigt zum Befahren der Wasserflächen der Liegenschaften Nr. xx und yy sowie zum Abstellen oder Parkieren darauf sind nur die Eigentümer, Mie- ter, Besucher und Lieferanten der Anstösserparzellen, der Bootsstege, der Bootswerft, des Schiffsinspektorats, der See- polizei und des Seerettungsdienstes.
2. Das Verbot ist unbefristet zu erlassen.
3. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 2 ist die Angelegenheit an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe zurückzuweisen, dies zum Eintreten auf das Gesuch vom 15.2.2024 um Erlass des ge- richtlichen Verbots und so der Verfügung des ersuchten gerichtli- chen Verbots mit dessen Publikation.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksge- richts Höfe. Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 10. April 2024 verzichtete der Einzel- richter auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4).
2. a) Das Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots stellt ein Einpar- teienverfahren dar. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um ei- nen im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. e ZPO) unter Geltung des Un- tersuchungsgrundsatzes (Art. 255 lit. b ZPO) ergangenen Entscheid der frei- willigen Gerichtsbarkeit (Göksu, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 258 ZPO N 27 f.). Für die Angelegenheit ist die ZPO anwendbar, da der Entscheid in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts fällt (Art. 1 lit. b i.V.m. Art. 258 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkom- mentar, 2. A. 2014, Art. 1 ZPO N 3). Jeder erstinstanzliche Entscheid der frei- willigen Gerichtsbarkeit, ob Sach- oder Nichteintretensentscheid, ist grundsätzlich berufungsfähig (Art. 308 Abs. 1 ZPO; Brunner/Vischer, in: Ober- hammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2021, Art. 308 ZPO N 1; vgl. auch Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 7 N 293 f.). Die angefochtene Verfügung unterliegt auch nicht
Kantonsgericht Schwyz 4 dem Ausnahmekatalog von Art. 309 ZPO, weil es sich weder um eine Voll- streckungsangelegenheit des SchKG noch eine solche im Sinne von Art. 335 ff. ZPO handelt. Ob es eine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft (Art. 308 Abs. 2 ZPO) oder nicht, kann offengelassen werden, weil von einem über Fr. 10’000.00 liegenden kapitalisierten Nutzungswert oder auch einem über diesem Betrag liegenden hypothetischen Bussgeldertrag auszugehen wäre (siehe auch EGV-SZ 2013 Nr. A.3.1 E. 3b; Beschluss ZK2 2017 52 vom
23. November 2017 E. 2a). Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beru- fung zulässig.
b) Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz prüft den angefochtenen Entscheid somit im Rahmen der vorgebrachten Rügen mit voller Kognition (Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2017, Art. 310 ZPO N 2). Neue Tatsachen und Beweismittel werden jedoch nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für das vorlie- gende summarische Verfahren (Art. 248 lit. e ZPO) mit Sachverhaltsabklärun- gen von Amtes wegen (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2 = Pra 102/2013 Nr. 26; Urteil ZK1 2017 52 vom 23. November 2017 E. 2b). Die novenvorbringende Partei hat zu substanzieren und zu beweisen, dass sie die Noven unverzüg- lich vorbrachte, sowie substanziert darzulegen, wann neue Tatsachen und Beweismittel entstanden (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 317 ZPO N 13). Ferner hat sie bei unechten Noven zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt walten liess, was namentlich die Nennung der Gründe bedingt, weshalb die Tatsache oder das Novum nicht schon vor erster Instanz eingereicht werden konnte (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108/2019 Nr. 88).
Kantonsgericht Schwyz 5
3. Laut Vorderrichter sei das stehende Gewässer im Gebiet Hurdnerfeld nicht Teil des Obersees, sondern ein künstlich geschaffenes Kanalsystem. Die Wasserflächen dienten als Erschliessungs- resp. Befahrungsflächen, indem sie einerseits für die private Erschliessung der Baute mit Wasserfahrzeugen genutzt und andererseits einzelne Hafenanlagen im Gebiet über die Wasser- flächen erschlossen würden. Nachdem Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201) im Wesentlichen mit Art. 1 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) übereinstimme, kön- ne die entsprechende Rechtsprechung analog herangezogen werden, wes- halb ein Gewässer, ob es in öffentlichem oder privatem Eigentum stehe, öf- fentlich sei, wenn es nicht ausschliesslich privatem Gebrauch diene. Ange- sichts der Zweckbestimmung der Wasserflächen als Erschliessungs- re- sp. Befahrungsflächen, die als Wasserkanäle auch für die angrenzende Werft, das Schiffinspektorat, die Seepolizei, den Seerettungsdienst sowie weitere Gewerbe- und lndustriegebäude dienten, stelle das Kanalsystem ein „öffentli- ches Gewässer” dar und falle damit unter den Anwendungsbereich des BSG. Aufgrund ihrer natürlichen bzw. künstlichen Beschaffenheit stehe dieses direkt dem Gemeingebrauch offen und gehöre damit zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch, weshalb Beschränkungen auf dem Wege des öffentlichen Rechts zu erwirken seien.
4. Die Berufungsführerin macht sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch eine unrichtige Rechtsanwendung geltend und verlangt Eintreten auf ihr Gesuch nach Art. 258 ZPO.
a) Mit dem Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots kann der an ei- nem Grundstück dinglich Berechtigte dem Gericht beantragen, dass jede Be- sitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2’000.00 bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Die Berufungs- führerin ist Eigentümerin der Liegenschaften Nr. xx und yy (Vi-KB 2 f.), sodass sie als dinglich berechtigte öffentlich-rechtliche Körperschaft hinsichtlich ihres
Kantonsgericht Schwyz 6 Finanz- und Verwaltungsvermögens im Sinne von Art. 258 ZPO grundsätzlich aktivlegitimiert ist. Im Bereich öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch kann die öffentlich-rechtliche Körperschaft den Gemeingebrauch indes nicht durch ein Verbot nach Art. 258 ZPO untersagen lassen, sondern muss auf öffentlich- rechtlichem Wege vorgehen. Im Weiteren darf sie die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht umgehen, indem sie beim Zivilrichter ein Verbot erwirkt (Tenchio/Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 258 ZPO N 13 und 16; Göksu, a.a.O., Art. 258 ZPO N 4, 7 und 10a; BGE 148 IV 30 E. 1.4.1).
b) Gemäss Berufungsführerin handelt es sich bei den fraglichen Wasser- flächen um keine öffentliche Sache, sondern um privates Eigentum mit aus- schliesslich privatem Nutzungsrecht. Sie verneint das Vorliegen öffent- lichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen hinsichtlich Öffentlichkeit oder Ge- meingebrauch und weist auf die fehlende Dienstbarkeit und Widmung des künstlich geschaffenen Kanalsystems hin. Die privaten Wasserflächen stün- den nicht dem Gemeingebrauch zu, sondern würden als Erschliessungs- re- sp. Befahrungsflächen einzig der Erschliessung der an sie angrenzenden pri- vaten Parzellen und Anlagen dienen. Im Gegensatz zu den Bezirken und Ge- meinden übe sie keine staatlichen Tätigkeiten aus und sämtliches Korporati- onsgut stelle Finanzvermögen dar, das grundsätzlich ausschliesslich den Be- stimmungen des Privatrechtes unterläge. Sie besitze kein Verwaltungsvermö- gen. Nach Art. 3 der Statuten bezwecke sie lediglich die Bewirtschaftung des Korporationsguts nach unternehmerischen Grundsätzen und unter Wahrung ihres öffentlich-rechtlichen Status. Es bestimme sich nach kantonalem Recht, was öffentliches Gewässer nach Art. 664 ZGB und so auch dem BSG sei. Die relevanten Wasserflächen würden nicht zum öffentlichen Obersee/Zürichsee gehören, sondern seien künstlich angelegte private Gewässerflächen. Es handle sich um mit behördlicher Bewilligung angelegte Seen im Sinne von § 2 lit. a des Wasserrechtsgesetzes (KWRG; SRSZ 451.100), bezüglich welcher eine ausdrückliche Öffentlicherklärung unbestrittener- und belegtermassen
Kantonsgericht Schwyz 7 nicht vorliege. Es sei denn auch sie und nicht der Kanton, welche die Wasser- flächen des Hurdnerfelds für die Schiffbarkeit im Sinne von Art. 5 BSG unter- halte (KG-act. 1 Ziff. II./2. ff.).
c) Vorweg ist festzuhalten, dass der Vorderrichter entgegen den Vorbrin- gen der Berufungsführerin (vgl. KG-act. 1 Ziff. II./1.) nicht nur deshalb von ei- nem „öffentlichen Gewässer” ausgeht, weil die Wasserflächen im Hurdnerfeld „im Eigentum einer Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts stehen würden und so direkt für den Gemeingebrauch offen seien und zum öffentli- chen See im Gemeingebrauch gehören würden (Verwaltungsvermögen mit öffentlichem Gebrauch)”. Er prüfte, ob die Wasserflächen unter Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 1 BSG und analogem Heranziehen der Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 SVG ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (unter Verweis auf Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11]). Ob das Gewäs- ser in öffentlichem oder privatem Eigentum steht, bezeichnete er dabei explizit als irrelevant (vgl. angef. Verfügung E. 3b/aa). In ihrem Gesuch vor erster In- stanz bezog sich die Berufungsführerin auf die „künstlich geschaffenen und rein privaten Wasserflächen Hurdnerfeld” auf den Liegenschaften GB xx und yy (Vi-act. A/I [= KG-act. 1/2] Ziff. I./4.), ohne darzulegen, weshalb diese privat seien oder nicht dem Gemeingebrauch dienen würden. Mit Berufung stellt sie nicht in Abrede, dass es sich bei den Wasserflächen im Gebiet Hurdnerfeld um Erschliessungs- resp. Befahrungsflächen handelt, die nebst der Erschlies- sung von Wohnbauten auch als Wasserkanäle für die angrenzende Werft, das Schiffinspektorat, die Seepolizei, den Seerettungsdienst sowie „weitere Ge- werbe- und Industriegebäude” dienen (vgl. angef. Verfügung E. 3b/bb). Eben- so wenig beanstandet sie das Heranziehen der Rechtsprechung zu den öf- fentlichen Strassen nach SVG, wonach Strassen dann öffentlich sind, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehen (vgl. Waldmann/Kraemer, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 1 SVG N 19; BGE 148 IV 30 E. 1.4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Charakter
Kantonsgericht Schwyz 8 als öffentliche Strasse nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ih- rer tatsächlichen Benützung (ohne entsprechende Widmung). Dies folgt aus der polizeirechtlichen Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (BGer, Urteil 6B.87/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2). Ähnlich wie das SVG für den Strassenverkehr legt auch das BSG die auf den Gewässern einzuhaltenden Verkehrsregeln fest und ordnet die Zulassung der Schiffe und der Schiffsfüh- rer (vgl. Art. 10-27 BSG sowie die Vorschriften des BSV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 BSG steht die Gewässerhoheit den Kantonen zu und das Bundesrecht bleibt vorbehalten (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. A. 2022, N 1432; siehe auch § 4 Abs. 1 KWRG). Die Kompetenz zu regeln, welche Gewässer als öffentlich gelten und der Nutzung durch die Öffentlich- keit zur Verfügung stehen, liegt damit bei den Kantonen als Inhaber der Ge- wässerhoheit. Die Kantone können aufgrund ihrer Gewässerhoheit auch Ge- wässer, an denen Privateigentum besteht, als öffentlich erklären, weil die Öf- fentlichkeit eines Gewässers weitgehend von der Eigentumsfrage zu trennen ist und die Öffentlicherklärung eines Gewässers zwar die Gewässerhoheit, nicht aber das Eigentum daran voraussetzt (Gfeller, Wassersport auf öffentli- chen Gewässern in der Schweiz, in: Schneuwly [Hrsg.], Wassersportkommen- tar, https://wassersportkommentar.ch/AT_oeffentliche-gewaesser, 1. A. [publi- ziert am 24. Mai 2022], Rz 6). Gemäss § 2 KWRG sind die Seen, mit Aus- nahme der Alpseen und der mit behördlicher Bewilligung künstlich angelegten Seen, sofern diese nicht ausdrücklich als öffentlich erklärt werden (Bst. a), die Muota, die Steineraa, die Rigiaa, der Riemenstaldner Bach, die Alp, die Sihl und die Wägitaleraa (Bst. b), alle übrigen Flüsse und Bäche, soweit sie im Pflichtenkreis einer öffentlich subventionierten Verbauung liegen, oder sobald der Gewässerabschnitt sonst über Verbauungen und oder Revitalisierungen verfügt, welche überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden (Bst. c) sowie alle Grundwasservorkommen (Bst. d) öffentliche Gewässer. Bei den
Kantonsgericht Schwyz 9 Wasserflächen des Hurdnerfelds auf GB xx und yy handelt es sich einerseits um ein künstlich angelegtes Kanalsystem und nicht um einen künstlich ange- legten See. Andererseits hält die Berufungsführerin lediglich pauschal fest, dass der Benutzerkreis auf die anstossenden Liegenschaften mit ihren Boots- stegen etc. beschränkt sei (KG-act. 1 Ziff. II./3.), ohne zu erklären, weshalb trotz unbestrittener Zweckbestimmung nicht von einem unbestimmten Perso- nenkreis ausgegangen werden kann. Die Schlussfolgerung des Vorderrichters ist jedenfalls nicht zu beanstanden, nachdem mangels anderweitiger Vorbrin- gen davon ausgegangen werden kann, dass unter anderem auch Inhaber und Kunden der Werft sowie der Gewerbe- und Industriegebäude das Kanalsys- tem benutzen. Ungeachtet der Novenfrage (vgl. E. 2b oben), insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung des E-Mailverkehrs vom 24. Au- gust/5. September 2023 (KG-act. 1/6), kann im Weiteren aus dem Umstand, dass das Amt für Gewässer kein Verzeichnis über die in ihre Hoheit fallenden öffentlichen Gewässer führt (vgl. § 6 Abs. 1 KWRG und § 7 Abs. 2 lit. r der Wasserverordnung [SRSZ 451.111]) bzw. ein solches zur Erledigung pendent ist, nicht geschlossen werden, dass keine Gewässer als öffentlich erklärt wur- den. Entscheidend ist aber insbesondere, dass von einem öffentlichen Ge- wässer selbst dann auszugehen ist, wenn das Gewässer Boden bedeckt, der im Privateigentum steht (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1429). Auch künst- lich angelegte Gewässer sind Bestandteil des Wasserhaushalts eines Gebiets und werden in der Regel von natürlichen Gewässern gespiesen (vgl. Bundesamt für Umwelt BAFU, „Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz”, Juni 2019, S. 14). Das Privat- eigentum an einem Seeufer oder Flussbett schliesst nicht aus, dass das Was- ser darauf Teil des öffentlichen Grundes ist. Wenn ein Anwohner andere Teile seines Grundstücks mit Wasser bedeckt, indem er das Ufer absenkt oder ein Becken aushebt, so muss dieses Wasser als öffentliches Wasser betrachtet werden (BGE 95 I 246 E. 2; BGE 106 II 311 E. II.3). Auch wenn die hier im Zentrum stehenden Kanäle künstlich geschaffen wurden, sind sie Teil des (natürlichen) Zürichsees (vgl. BGer, Urteil 1C_280/2022 vom 15. März 2024
Kantonsgericht Schwyz 10 E. 4.5.3). Nach dem Gesagten ist daher von einem öffentlichen Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 KWRG i.V.m. § 2 lit. a KWRG auszugehen, zumal es sich beim Zürichsee unbestrittenermassen um ein öffentliches Gewässer han- delt (siehe auch BGE 75 I 9 E. 4). In Anbetracht dessen erübrigt es sich, näher auf die Frage des Vorliegens von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- schränkungen und damit auch der Berücksichtigung der neu eingereichten ÖREB-Kataster (KG-act. 1/3 f.) aus novenrechtlicher Sicht (vgl. E. 2b oben) einzugehen. Immerhin ist festzuhalten, dass öffentlich-rechtliche Eigentums- beschränkungen auch ohne Eintrag ins Grundbuch gelten (Art. 680 Abs. 1 ZGB; Göksu, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. A. 2016, Art. 680 ZGB N 4), womit die Berufungs- führerin mit dem Hinweis auf die bereits erstinstanzlich eingereichten Grund- buchauszüge (Vi-KB 3 f.) keine Novenberechtigung darzulegen vermag. In- wieweit es sich hierbei um eine Sache der Rechtsanwendung handeln soll, erläutert die Berufungsführerin sodann nicht. Dass oder ob der Einzelrichter hinsichtlich Erschliessungsstrassen im Hurdnerfeld privatrechtliche Fahrverbo- te nach Art. 258 ZPO verfügte (vgl. KG-act. 1 Ziff. II./4.6), ist für die Beurtei- lung des vorliegenden Gesuchs schliesslich ebenso wenig relevant. Ausser- dem sind die neu eingereichten Fotos über bestehende Signalisationen ohne- hin nicht zu berücksichtigen, weil die Berufungsführerin keine Novenberechti- gung dartut (vgl. E. 2b oben). Nachdem diesen Gesuchen ein anderer Sach- verhalt zugrunde lag, erscheint denn auch der nicht näher substanzierte Vor- halt der Willkür infolge unterschiedlicher Handhabung (vgl. KG-act. 1 Ziff. II./5.) nicht stichhaltig. Als Akt freiwilliger Gerichtsbarkeit erwächst das gerichtliche Verbot im Übrigen nicht in materielle Rechtskraft; es kann darauf zurückgekommen werden (BGer, Urteil 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.3).
d) aa) Massgebend für die Zugehörigkeit einer Sache zu den öffentlichen Sachen im öffentlich-sachenrechtlichen Sinne sind deren Zweckbestimmung (Widmung) und die Verfügungsmöglichkeit des Staates darüber, weshalb
Kantonsgericht Schwyz 11 auch eine im Privateigentum stehende Sache eine öffentliche Sache sein kann (BGer, Urteil 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.3; OGer ZH, Be- schluss LF140043-O/U vom 1. Juli 2014 E. 6.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. A. 2020, N 2200). Die öffentlichen Sachen i.w.S. werden unterteilt in Finanzvermögen, Verwaltungsvermögen und öffent- liche Sachen im Gemeingebrauch (OGer ZH, Urteil LF220090-O/U vom
23. Mai 2023 E. 5.2.1 = ZR 122/2023 Nr. 61). Öffentliche Sachen im Gemein- gebrauch stehen der Allgemeinheit zur Benutzung offen und dienen im Ge- gensatz zum Finanzvermögen unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Gegenüber dem Verwaltungsvermögen unterscheiden sie sich durch den of- fenen Benutzerkreis (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2226). bb) Nachdem es sich bei der Berufungsführerin um eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts im Sinne von §§ 18 ff. EGzZGB handelt (siehe auch § 75 Abs. 1 KV) und sie insoweit einen öffentlichen Auftrag hat, als die Korporationen gemäss § 75 Abs. 3 KV für die Werterhaltung ihrer Güter sor- gen und diese selbständig verwalten und nutzen, ist hinsichtlich des Korpora- tionsguts nicht von Privateigentum auszugehen. Es muss an dieser Stelle auch nicht mehr geprüft werden, ob die fraglichen Wasserflächen als öffentli- che Sache im Gemeingebrauch, als Finanz- oder Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sind oder ob es als dem Gemeingebrauch gewidmet zu gelten hat, nachdem der Begriff der öffentlichen Gewässer im Sinne des KWRG und damit auch des BSG weiter ist als derjenige des öffentlichen Gewässers nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie (vgl. auch BGE 148 IV 30 E. 1.5). Selbst wenn aber bei den beiden Liegenschaften von Privateigentum ausge- gangen und/oder eine konkrete Zuordnung als unerlässlich angesehen würde, würde dies nichts an der Bestätigung des angefochtenen Entscheids ändern: So brachte die Berufungsführerin in ihrem Gesuch weder vor noch begründete sie, dass und weshalb die fraglichen Wasserflächen ihrem Finanzvermögen unterständen. Ihre Ausführungen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass es sich um vor Jahrzenten künstlich geschaffene private
Kantonsgericht Schwyz 12 Wasserkanäle für die angrenzenden Liegenschaften mit privaten Wohnhäu- sern, privaten Bootsstegen, Bootssteganlagen und ihren Bootshäusern sowie der Werft und weiterer Gewerbe- und Instudstriegebäude handle (Vi-act. A/I [= KG-act. 1/2] Ziff. I./4.). Davon abgesehen kann sich der Gemeingebrauch aus der Natur der öffentlichen Sache ergeben, was beispielsweise bei Flüssen und Seen bzw. öffentlichen Gewässern der Fall ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2228; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1342). Öffentliche Gewäs- ser, von solchen ist hier auszugehen (vgl. E. 4c oben), stehen der Öffentlich- keit vorbehältlich eines anderweitigen Nachweises zur Nutzung zur Verfü- gung. Sie zählen zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch (Gfeller, a.a.O., Rz 47). Gemäss Art. 3 bezweckt die Berufungsführerin die Bewirt- schaftung des Korporationsgutes nach unternehmerischen Grundsätzen und unter Wahrung ihres öffentlich-rechtlichen Status und kann dabei Grundstücke verwalten, erwerben, überbauen oder veräussern. Das Korporationsgut setzt sich aus den Aktiven abzüglich Fremdkapital und Rückstellungen zusammen und ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften, nament- lich nach dem Prinzip der nachhaltigen Ertragskraft und der hinreichenden Liquidität (Art. 24). Abgesehen davon, dass die Berufungsführerin die ver- spätete Einreichung der Statuten (KG-act. 1/5) nicht mit dem alleinigen Hin- weis auf die angeblich falschen Erwägungen des Vorderrichters (vgl. KG- act. 1 Ziff. II./4.2) rechtfertigen kann, ändern diese Regelungen nichts an der Tatsache, dass das Wasser in den Kanälen öffentliches Gewässer ist. Es handelt sich hierbei damit nicht um Finanzvermögen. Der Gemeingebrauch ist für öffentliche Gewässer in § 9 KWRG geregelt. Gemäss § 9 Abs. 2 KWRG gelten als Gemeingebrauch insbesondere das Schöpfen von Wasser und die Entnahme von Geschiebe in geringen Mengen sowie die Schifffahrt und das Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es zulässt (siehe auch BGE 88 I 18 E. 6 betr. § 64 WBG-ZH).
e) Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Berufungsführerin ihr Gesuch vor erster Instanz lediglich damit begründete, dass im Zuge des
Kantonsgericht Schwyz 13 zunehmenden Freizeitverkehrs auf dem angrenzenden Zürichsee die privaten Wasserflächen immer mehr durch unberechtigte Drittpersonen genützt wür- den, sei es zum Fahren/Flanieren durch die Kanäle oder sogar zum Anlegen (Parkieren und Abstellen; Vi-act. A/I [= KG-act. 1/2] Ziff. I./4.). Weder konkreti- sierte sie diese Behauptung näher noch reichte sie Beweise hierzu ein. Damit vermochte sie eine bestehende oder drohende Störung nicht glaubhaft zu machen (vgl. Art. 258 Abs. 2 ZPO).
5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beru- fungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
Kantonsgericht Schwyz 14 beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss in gleicher Höhe be- zogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 25. Juni 2024 amu